Wärmepreisbremse
Am 16.12.2022 ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vom Bundesrat verabschiedet worden und zum 24.12.2022 in Kraft getreten. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Fernwärmekunden zu entlasten und somit die krisenbedingten Kostensteigerungen abzufedern. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Ab März 2023 bis einschließlich Dezember 2023 erhalten Sie eine Entlastung auf Ihre Quartalsabrechnung für Fernwärme. Außerdem erhalten Sie eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Bestimmung der Entlastungen
Der individuelle Entlastungsbetrag ermittelt sich aus dem Entlastungskontingent und dem Differenzbetrag.
Entlastungsbetrag=Entlastungskontingent*Differenzbetrag
Das Entlastungskontingent beschreibt die zu entlastende Wärmemenge und bestimmt sich aus 80 Prozent des für das Jahr 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Prognose des Jahresverbrauches verwenden wir nach den Vorgaben des Gesetzgebers die mit Ihnen abgerechnete Wärmemenge im Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022.
Entlastungskontingent=0,8*pronostizierter Jahresverbrauch
Der Differenzbetrag stellt die Differenz der aktuellen Brutto-Arbeitsgebühr (Arbeitspreis) nach der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für ein öffentliches Fernheizwerk der Stadt Freilassing und dem gesetzlichen Brutto-Referenzpreis von 9,5 ct/kWh (95 Euro/MWh) dar.
Differenzbetrag=Brutto_Arbeitspreis- Referenzpreis
Was bedeutet das konkret
Nach der Systematik der Wärmepreisbremse zahlen Sie für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches einen effektiven Brutto-Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Die Differenz zum tatsächlichen Brutto-Arbeitspreis wird vom Staat übernommen und Ihnen nicht in Rechnung gestellt.
Sollte Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch über 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches hinausgehen, zahlen Sie darüber hinaus die Brutto-Arbeitsgebühr nach der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für ein öffentliches Fernheizwerk der Stadt Freilassing.